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Mehr Spielraum für Spitzenforschung: Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes in Kraft
Weniger Anträge, mehr Spielraum bei Gehältern: Seit dem 28. Oktober haben mehr Forschungseinrichtungen freiere Hand beim Personal.
Von Max ·
Wer eine gefragte Forscherin aus dem Ausland nach Deutschland holen will, braucht vor allem eines: ein Angebot, das mithalten kann. Genau daran konnte es bislang scheitern, denn viele Forschungseinrichtungen durften ihren Beschäftigten nicht mehr zahlen als der Bund vergleichbaren eigenen Angestellten. Seit dem 28. Oktober 2026 gelten hier neue Regeln: Die Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes ist in Kraft getreten. Sie soll weniger Formulare und bessere Chancen im internationalen Wettbewerb um Fachleute bringen.
Ein sperriges Wort mit großer Wirkung Im Zentrum steht das sogenannte Besserstellungsverbot. Es besagt vereinfacht: Wer vom Bund gefördert wird, darf sein Personal nicht besser bezahlen als vergleichbare Bundesbeschäftigte. Für Forschungseinrichtungen, die um internationale Spitzenkräfte werben, kann diese Regel zur Hürde werden.
Schon bisher gab es Ausnahmen, allerdings nur für Wissenschaftseinrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich mit Namen stehen, etwa die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft und die Max-Planck-Gesellschaft. Gemeinnützige Einrichtungen, die vom Bund über Projekte gefördert werden, mussten Ausnahmen dagegen Jahr für Jahr einzeln beantragen.
Was sich jetzt konkret ändert Die Reform bringt vor allem drei Neuerungen:
Mehr Einrichtungen: Der Kreis der namentlich genannten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wächst von 11 auf 15. Neu dabei sind das Center for the Transformation of Chemistry, das Deutsche Zentrum für Astrophysik, das Berlin Institute of Health at Charité und das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung.
Weniger Papierkram: Gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die vom Bund über einzelne Projekte gefördert werden, sind künftig grundsätzlich vom Besserstellungsverbot ausgenommen. Die jährlichen Einzelanträge auf Ausnahmen werden damit weitgehend überflüssig, auf beiden Seiten sinkt der Prüfaufwand. Die Bedingung: Für die höhere Bezahlung dürfen grundsätzlich keine öffentlichen Mittel eingesetzt werden.
EU-Geld für Gehälter: Eine Ausnahme gilt für Mittel aus EU-Förderprogrammen. Mit ihnen dürfen Forschende künftig besser bezahlt werden, sofern die europäischen Förderregeln das erlauben.
Ein Weg über fast ein Jahr Die Bundesregierung hatte den Entwurf aus dem Forschungsministerium im Januar 2026 beschlossen. Forschungsministerin Dorothee Bär sagte damals, die Novellierung „steigert die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland“. Am 24. September stimmte der Bundestag zu, mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Grünen und AfD; die Linke votierte dagegen. Erst im zuständigen Ausschuss waren die vier zusätzlichen Einrichtungen und die Regel zu den EU-Mitteln hinzugekommen. Am 16. Oktober ließ auch der Bundesrat das Gesetz passieren.
Der Weg war nicht ganz konfliktfrei. Baden-Württemberg, Sachsen und weitere Länder hatten bereits 2023 eine eigene Gesetzesinitiative im Bundesrat eingebracht. Im März 2026 kritisierte der Bundesrat, dass die geplante Ausnahme mehrere außeruniversitäre Einrichtungen außen vor lasse. Die Bundesregierung lehnte eine umfassendere Öffnung ab, weil sie die gesetzliche Eingrenzung aushebeln würde. Baden-Württemberg begrüßt das Ergebnis dennoch und verlangt weitere Schritte, etwa einfachere und schnellere Förderverfahren.
Warum das zählt Die Reform ist kein großer Wurf, der die Forschungsfinanzierung umkrempelt. Aber sie räumt eine Hürde aus dem Weg, auf die Länder und Institute seit Jahren hingewiesen haben. Viele Einrichtungen, die eine Spitzenkraft gewinnen wollen, müssen dafür nicht mehr erst durch ein Antragsverfahren. Ob das tatsächlich mehr internationale Talente nach Deutschland bringt, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Die Voraussetzungen dafür haben sich jedenfalls verbessert.
Themen: Forschung Deutschland, Wissenschaftsfreiheitsgesetz, Spitzenforschung, Forschungsstandort, Besserstellungsverbot, Talentförderung, Wissenschaftspolitik
Mehr Spielraum für Spitzenforschung: Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes in Kraft