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Finanzielle Hilfe in der Schwangerschaft: Was sich bei der Bundesstiftung Mutter und Kind ändert
Eine unerwartete Schwangerschaft kann neben Freude auch große finanzielle Sorgen auslösen. Die Bundesregierung will deshalb die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ dauerhaft stärken – und damit mehr als 100.000 Schwangeren pro Jahr einen besseren Start in das Familienleben ermöglichen.
Von Madalina ·
Mehr Sicherheit für den Start ins Familienleben: Bund stärkt Hilfen für Schwangere in Not Ein Kinderbett, ein Kinderwagen, Kleidung, Windeln und eine sichere Wohnung: Was für viele Familien zur selbstverständlichen Vorbereitung auf ein Baby gehört, kann für Schwangere mit geringem Einkommen zu einer kaum lösbaren finanziellen Aufgabe werden.
Genau hier setzt die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ an. Seit mehr als vier Jahrzehnten unterstützt sie werdende Mütter, deren Einkommen nicht ausreicht, um notwendige Ausgaben rund um Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Kind zu bewältigen.
Nun soll die Stiftung deutlich mehr finanziellen Spielraum erhalten. Das Bundeskabinett hat am 22. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die gesetzlich garantierten Bundesmittel erstmals seit 1993 anhebt. Ab 2027 soll die jährliche Mindesteinlage des Bundes auf 101 Millionen Euro steigen. Ab 2032 sind mindestens 105 Millionen Euro pro Jahr vorgesehen. agiert die Bundesregierung auf eine Entwicklung, die Familien unmittelbar im Alltag spüren: Die Kosten für Babyausstattung, Kleidung, Wohnen und Haushaltsführung sind über viele Jahre gestiegen, während der gesetzlich festgeschriebene Mindestbetrag der Stiftung unverändert blieb.
Fünf Jahre lang zusätzliches Geld aus dem Stiftungsvermögen Die geplante Reform besteht nicht allein aus höheren Bundesmitteln. Zwischen 2027 und 2031 sollen zusätzlich jedes Jahr vier Millionen Euro aus dem vorhandenen Stiftungsvermögen für konkrete Hilfen eingesetzt werden.
Damit könnten in diesen fünf Jahren jährlich insgesamt 105 Millionen Euro zur Verfügung stehen: 101 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt und weitere vier Millionen Euro aus dem schrittweise aufzulösenden Stiftungsvermögen. Ab 2032 soll der Bund die vollen 105 Millionen Euro übernehmen. mehr als eine haushaltstechnische Veränderung. Das bisherige Stiftungsvermögen erwirtschaftete nach Angaben des zuständigen Ministeriums nicht genügend Erträge, um die Arbeit der Stiftung spürbar zu unterstützen. Künftig soll das Geld deshalb direkt dem eigentlichen Zweck zugutekommen: der Hilfe für Schwangere in finanziellen Notlagen.
Mehr als 100.000 Frauen erhalten jährlich Unterstützung Die Bundesstiftung wurde 1984 gegründet. Nach Angaben der Bundesregierung erreicht sie jedes Jahr weit über 100.000 werdende Mütter.
Die Unterstützung ist für Ausgaben gedacht, die unmittelbar mit Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise:
Schwangerschaftsbekleidung,
die Erstausstattung des Babys,
Kinderbett, Kinderwagen oder notwendige Möbel,
Ausgaben für Wohnung und Haushalt,
die Betreuung eines Säuglings oder Kleinkindes.
In besonderen Fällen kann die Unterstützung über einen längeren Zeitraum gewährt werden – beispielsweise, damit eine Mutter ihre Ausbildung abschließen und dadurch langfristig wirtschaftlich selbstständiger werden kann. Höhe und Dauer richten sich immer nach der individuellen Notlage. tung zahlt also keinen einheitlichen Pauschalbetrag. Entscheidend ist, welche notwendigen Ausgaben im jeweiligen Fall bestehen und welche anderen Hilfen bereits verfügbar sind.
Unterstützung dort, wo andere Leistungen nicht ausreichen Eine finanzielle Notlage liegt nach den Regeln der Stiftung vor, wenn das Einkommen einer Schwangeren nicht ausreicht, um die Kosten von Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes zu decken – und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. tungshilfen ergänzen somit bestehende Sozialleistungen. Sie sollen Lücken schließen, anstatt andere Leistungen zu ersetzen.
Ein weiterer wichtiger Schutz: Bewilligte Stiftungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Außerdem sind sie nicht pfändbar. Dadurch soll das Geld tatsächlich für den vorgesehenen Zweck zur Verfügung stehen und nicht durch bestehende Schulden oder andere Ansprüche verloren gehen. lagbarer Rechtsanspruch auf die Unterstützung besteht allerdings nicht. Über die Bewilligung und die Höhe entscheiden die zuständigen Einrichtungen in den Bundesländern auf Grundlage der persönlichen und finanziellen Situation.
Beratung und finanzielle Hilfe greifen ineinander Anträge werden nicht direkt bei der Bundesstiftung gestellt. Schwangere wenden sich an eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle in ihrem Bundesland. Dort wird gemeinsam geprüft, welche Unterstützung benötigt wird, welche Unterlagen erforderlich sind und welche weiteren staatlichen oder regionalen Hilfen infrage kommen.
Dieser persönliche Kontakt ist ein wichtiger Teil des Systems. Die Beratungsstellen helfen nicht nur beim Ausfüllen eines Antrags. Sie können auch zu Themen wie Elternzeit, Wohngeld, Kinderzuschlag, Ausbildung, Partnerschaft, Gesundheit oder psychosozialen Belastungen beraten.
Eine umfangreiche Evaluation der Stiftung beschrieb dieses Zusammenspiel deshalb als „Türöffner“ in das Netz früher Hilfen. Für die Untersuchung wurden unter anderem mehr als 1.000 Schwangerschaftsberatungsstellen befragt und die Erfahrungen von über 800 Antragstellerinnen in Modellregionen ausgewertet. Die finanzielle Unterstützung und das Beratungsangebot können sich demnach gegenseitig verstärken: Das konkrete Hilfsangebot erleichtert den Zugang zur Beratung, während die Beratung weitere Unterstützungsbedarfe sichtbar machen kann. ig: Der Antrag muss während der Schwangerschaft gestellt werden
Wer Unterstützung benötigt, sollte sich möglichst frühzeitig an eine Beratungsstelle wenden. Der Antrag muss grundsätzlich noch während der Schwangerschaft gestellt werden. Nach der Geburt ist eine erstmalige Antragstellung nicht mehr möglich.
Weitere Voraussetzungen sind ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, eine nachgewiesene finanzielle Notlage und der Umstand, dass andere Hilfen nicht vorhanden, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Die Einkommensgrenzen und Berechnungsverfahren können sich je nach Bundesland unterscheiden. angerschaft kann nur ein Antrag gestellt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, sollte vor dem Termin direkt mit der Beratungsstelle geklärt werden. überfällige Anpassung – aber noch kein abgeschlossenes Gesetz
Der Beschluss des Bundeskabinetts ist ein entscheidender Schritt, bedeutet jedoch noch nicht, dass die höheren Beträge bereits endgültig gelten. Der Gesetzentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Auch die Bezeichnung „dauerhafte Aufstockung“ braucht eine genaue Einordnung: Der Entwurf hebt die gesetzlich garantierten Mindestbeträge dauerhaft auf 101 Millionen Euro ab 2027 und 105 Millionen Euro ab 2032 an. Eine automatische jährliche Anpassung an die Inflation ist im vorliegenden Entwurf jedoch nicht vorgesehen. Bei starken Preissteigerungen könnten deshalb später erneut politische Entscheidungen notwendig werden. ist die Reform ein wichtiges Signal. Sie stärkt eine Hilfe, die unmittelbar dort ankommt, wo selbst vergleichsweise überschaubare Anschaffungen zu einer existenziellen Belastung werden können.
Ein sicherer Schlafplatz für das Baby, passende Kleidung oder eine funktionierende Waschmaschine lösen nicht jedes soziale Problem. Sie können aber akute Sorgen verringern, Handlungsspielräume schaffen und einer Familie ermöglichen, sich stärker auf das Wesentliche zu konzentrieren: einen möglichst guten gemeinsamen Start.
Finanzielle Hilfe in der Schwangerschaft: Was sich bei der Bundesstiftung Mutter und Kind ändert