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Ein Recht für alle: Wie du eine Petition an den Bundestag richtest
Jede und jeder darf sich mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag wenden: Das garantiert das Grundgesetz, und ein unterschriebener Brief genügt. 2025 gingen dort 12.399 Petitionen ein. Was aus ihnen wird und wie du selbst eine einreichst.
Von Max ·
Lange Novemberabende haben einen praktischen Nebeneffekt: Endlich ist Zeit, das aufzuschreiben, was einen schon länger beschäftigt. Die Regel, die im Alltag nicht passt. Oder der Bescheid einer Bundesbehörde, den du für falsch hältst. Für beides gibt es eine feste Adresse: den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Und der Weg dorthin ist kurz.
Ein Grundrecht, das seit 1949 gilt Die Grundlage steht in Artikel 17 des Grundgesetzes. Er beginnt mit den Worten „Jedermann hat das Recht“ und erlaubt, sich allein oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Das schließt auch Kinder und Jugendliche ein, wie die Bundeszentrale für politische Bildung ausdrücklich betont. Vor gut 50 Jahren kam Artikel 45c hinzu: Seitdem muss der Bundestag in jeder Wahlperiode einen Petitionsausschuss einsetzen. Aktuell gehören ihm 26 ordentliche Mitglieder an.
Wichtig ist, was dieses Recht verspricht und was nicht. Einen Anspruch darauf, dass deine Bitte erfüllt wird, gibt es nicht. Wohl aber darauf, dass sie geprüft und beantwortet wird. Im aktuellen Bericht des Ausschusses steht dazu der schlichte Satz: „Auf jede Petition gibt es eine Antwort.“ Unbeantwortet blieben dem Bericht zufolge lediglich Schreiben mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt.
So reichst du eine Petition ein Vorgeschrieben ist erstaunlich wenig:
Zuständigkeit klären: Der Bundestag befasst sich mit Bundesgesetzen und Bundesbehörden. Schulfragen etwa sind Ländersache; solche Anliegen werden gegebenenfalls an den Landtag abgegeben. Gerichtsurteile überprüft der Ausschuss nicht. Anliegen aufschreiben: Name und Anschrift gehören dazu, außerdem auf Papier deine handschriftliche Unterschrift. Abschicken: per Post an den Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Eine einfache E-Mail erfüllt die Formvorschrift nicht. Oder online einreichen: über das Formular auf epetitionen.bundestag.de. Dort ersetzt dein eingetragener Vor- und Familienname die Unterschrift. Als Gruppe: Reicht ihr gemeinsam ein, zum Beispiel als Initiative oder Verein, benennt ihr eine Ansprechperson. Was danach passiert Deine Eingabe bekommt eine Akte mit Petitionsnummer, du erhältst eine Eingangsbestätigung. In der Regel bittet der Ausschuss dann das zuständige Ministerium oder die Aufsichtsbehörde um eine Stellungnahme, die der Ausschussdienst prüft. Wird deinem Anliegen entsprochen, bekommst du darüber einen Bescheid. Hält der Dienst die Petition für offensichtlich aussichtslos, kann er dir die Gründe mitteilen, und du hast sechs Wochen Zeit für Einwände.
Alle übrigen Petitionen landen bei zwei Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen, möglichst aus einer Regierungs- und einer Oppositionsfraktion. Am Ende empfiehlt der Ausschuss, das Plenum des Bundestags beschließt. Die stärkste Form ist die Überweisung „zur Berücksichtigung“, ein Ersuchen an die Bundesregierung, dem Anliegen zu entsprechen. Verpflichtet ist die Regierung dazu nicht, sie muss eine abweichende Haltung aber gegenüber dem Ausschuss begründen.
Einzeln oder öffentlich? Die meisten Eingaben laufen ohne Öffentlichkeit, gut zwei Drittel betrafen 2025 persönliche Anliegen. Geht es um ein Thema von allgemeinem Interesse, kannst du eine öffentliche Petition beantragen. Wird sie zugelassen, erscheint sie auf dem Portal des Ausschusses, wo andere sechs Wochen lang mitzeichnen und im Forum diskutieren können. 2025 wurden 652 Petitionen veröffentlicht, fast 58 Prozent mehr als im Vorjahr.
Die Hürde für den großen Auftritt liegt seit dem 1. Juli 2024 niedriger: Statt 50.000 Unterstützungen in vier Wochen sind es jetzt 30.000 in sechs. Wer das schafft, wird in der Regel in eine öffentliche Sitzung eingeladen und trägt sein Anliegen den Ausschussmitgliedern und Vertretern der Bundesregierung persönlich vor. Zehn Petitionen knackten 2025 diese Marke. Die Sitzungen überträgt das Parlamentsfernsehen, die Themen reichten zuletzt von GEMA-Tarifen über die hausärztliche Versorgung bis zu einem Mindestalter für soziale Medien.
Zwei Dinge sind dabei gut zu wissen: Mitzeichnungen auf privaten Petitionsplattformen erkennt der Bundestag nicht an, sie zählen nur im eigenen Portal. Und wird eine Veröffentlichung abgelehnt, ist damit nicht die Petition abgelehnt. Geprüft und beschieden wird sie trotzdem.
Was Petitionen bewirken Der Bericht zeigt ein nüchternes Bild mit ermutigenden Einzelfällen. 10.298 Eingaben schloss der Ausschuss 2025 ab, darunter auch solche aus den Vorjahren. In 584 Fällen, rund 5,7 Prozent, wurde dem Anliegen entsprochen. Mehr als 3.100 Fälle ließen sich mit Rat, Auskunft oder dem Verweis an die richtige Stelle erledigen. Bei 2.826 Eingaben, gut einem Viertel, wurde dem Anliegen nicht entsprochen.
Hinter den Zahlen stehen sehr konkrete Geschichten. Einem Versicherten hatte die Krankenkasse die Kosten für einen Elektrorollstuhl verweigert. Nach seiner Petition zeigte sich, dass das Gutachten des Medizinischen Dienstes seine aktuelle Situation nicht mehr vollständig abbildete; eine neue Begutachtung führte zur Empfehlung, den Rollstuhl zu genehmigen, und dem Anliegen wurde entsprochen. Eine Pflegefachkraft bekam 3.362,72 Euro zurück, die ihre Krankenkasse abgebucht hatte. Möglich machte das eine zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetzesänderung, die Kasse revidierte die Beiträge nach weiterer Korrespondenz mit dem Ausschussdienst. Allgemein hält der Bericht fest, dass schon die Nachfrage des Ausschusses staatliche Stellen häufig zu einer gründlicheren Abwägung bringt.
Auch bei Gesetzesvorhaben kann der Ausschuss ein Anliegen mit Nachdruck unterstützen. Eine Frau, die in der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten hatte und danach gleich wieder arbeiten musste, setzte sich für einen Mutterschutz in solchen Fällen ein. Der Ausschuss empfahl einstimmig die Überweisung zur Berücksichtigung, dem höchsten Votum. Seit Juni 2025 gibt es nun gestaffelte Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche: zwei, ab der 17. Woche sechs und ab der 20. Woche acht Wochen. Beschlossen hatte das der Bundestag am 30. Januar 2025. Wie groß der Anteil einzelner Eingaben daran war, beziffert der Bericht nicht. Er schreibt aber allgemein, dass gerade geschilderte Einzelfälle in der Vergangenheit oft Impulse für Gesetzesinitiativen gegeben hätten.
Deutlich mehr Eingaben als im Vorjahr Die Zahl der Eingaben stieg 2025 auf 12.399, das sind rund 34 Prozent mehr als im Jahr davor und etwa 50 pro Werktag. Zur Einordnung: 2024 war mit 9.260 Eingaben der niedrigste Wert in der Vergleichsreihe des Berichts seit 1980, der höchste lag 1992 bei 23.960. 5.807 Eingaben von 2025 kamen über das Web-Formular, das es seit gut 20 Jahren gibt. Das Portal zählt rund 5,5 Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer. Die meisten Eingaben kamen aus Nordrhein-Westfalen, gemessen an der Einwohnerzahl lag Berlin vorn. Ein Blatt Papier, ein paar klare Sätze, Name, Anschrift und Unterschrift: Mehr braucht es für den Anfang nicht, und am Ende steht eine Antwort aus dem Parlament.
Themen: Petition Bundestag, Grundrecht, Petitionsausschuss, Bürgerbeteiligung, Anliegen einreichen, Politische Teilhabe
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